Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches können an den wesentlichen Bestandteilen einer Sache keine besonderen Rechte eingeräumt werden (§ 93 BGB). Da Gebäude zu den wesentlichen Bestandteilen des Grundstücks zählen, konnte folglich an einzelnen Wohnungen oder Räumen in dem Gebäude auch kein selbständiges Eigentum gebildet werden (§ 94 BGB).
Da es nach dem Zweiten Weltkrieg darum ging, möglichst schnell Wohnraum für breite Bevölkerungskreise zu schaffen und Kapital für den Wohnungsneubau zu mobilisieren, wurden deshalb bereits im Jahre 1951 die gesetzlichen Grundlagen geschaffen, um die Bildung von Einzeleigentum an Wohnungen und anderen Räumen und damit gleichzeitig eine breite Eigentumsbildung zu ermöglichen.
Mit dem Wohnungseigentumsgesetz, abgekürzt WEG, vom 15. März 1951 wurde der gesetzliche Grundstein für das „Eigenheim auf der Etage“ gelegt. Als Rahmengesetz regelt dieses Gesetz neben den eigentumsrechtlichen Grundlagen u.a. die Verteilung der gemeinschaftlichen Lasten und Kosten, den Gebrauch von Sonder- und Gemeinschaftseigentum, die gemeinschaftliche Verwaltung durch Wohnungseigentümer, Verwalter und Verwaltungsbeirat, die Instandhaltung und Instandsetzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum sowie Abrechnungs-, Rechnungslegungs- und Zahlungspflichten. Die weiteren Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer ergeben sich aus der Teilungserklärung, der Gemeinschaftsordnung, Vereinbarungen und Beschlüssen der Wohnungseigentümer sowie aus dem mit dem Verwalter zu schließenden Verwaltungsvertrag. Soweit sich im Übrigen aus diesen Bestimmungen keine Regelungen ergeben, gelten die entsprechenden Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Durch die am 1. Juli 2007 in Kraft getretene Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes haben sich gegenüber dem bisherigen Rechtszustand entscheidende Veränderungen ergeben.