Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse

Nach § 35a EStG können die Kosten für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, die in einem Haushalt des Steuerpflichtigen in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum ausgeübt werden, die tarifliche Einkommensteuer mindern. Man unterscheidet dabei zwei Gruppen von haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen: 

  • Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse nach § 35a Abs. 1 EStG, die eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch darstellen. Dies sind Tätigkeiten, die ausschließlich im privaten Haushalt ausgeübt werden und die für gewöhnlich auch durch Haushaltsmitglieder selbst durchgeführt werden könnten. Bei diesen ermäßigt sich die tarifliche Einkommenssteuer auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens aber um510 Euro. Die Mini-Jobber müssen im Haushaltsscheckverfahren gemeldet sein. Dieses Verfahren kommt bei Vermietern und Wohnungseigentümergemeinschaften meistens nicht in Betracht.
  • Nach § 35a Abs. 2 EStG: Anderweitige haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse sowie haushaltnahe Dienstleistungen, die keine Handwerkerleistungen für Renovierungs- und Erhaltungsmaßnahmen im Sinne von § 35a Abs. 3 sind. Hier mindert sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro. Unter den haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen sind hier diejenigen gemeint, für die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung entrichtet werden. Dies betrifft oft Pflege- und Betreuungsleistungen.

Die Steuerermäßigung setzt voraus, dass die Leistung im Haushalt des Steuerpflichtigen bzw. bei Pflege- oder Betreuungsleistungen am Aufenthaltsort der gepflegten Person sowie in der EU / im Europäischen Wirtschaftsraum erbracht wird. Die Ausgaben dürfen nicht anderweitig absatzfähig sein – etwa als Betriebsausgaben, Werbungskosten, nach § 9c EStG (Kinderbetreuungskosten) oder als außergewöhnliche Belastung. Der 20-prozentige Ermäßigungsbetrag wird direkt von der Steuerlast abgezogen. Begünstigte Aufwendungen sind allein Arbeitskosten.