Wirtschaftsplan

Der Wirtschaftsplan ist gemäß § 28 WEG eine Aufstellung der für das Kalenderjahr zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Der beschlossene Wirtschaftsplan begründet die Vorauszahlungen der Wohnungseigentümer und ist vom Verwalter aufzustellen.

Inhalte des Wirtschaftsplans

Hier erklären wir Ihnen die einzelnen Positionen eines von uns erstellten Wirtschaftsplans:

Im Wirtschaftsplan werden die Einnahmen und Ausgaben für das kommende Wirtschaftsjahr und die Zuführung zur Instandhaltungsrücklage veranschlagt. Er enthält ausschließlich die Kosten zur Verwaltung und Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und Kosten, die üblicher Weise über die Gemeinschaft abgerechnet werden, wie beispielsweise Wasser- und Abwasserkosten, Müllbeseitigung und gegebenenfalls Heizkosten, wenn eine gemeinschaftliche Heizungsanlage vorhanden ist. Zur Grundsteuer werden die einzelnen Wohnungseigentümer separat veranlagt, sie ist somit nicht Bestandteil des Wirtschaftsplans. Auch Kosten im Zusammenhang mit dem Sondereigentum sind nicht Bestandteil des Wirtschaftsplans.

Die Kosten werden nach umlagefähigen Betriebskosten und nicht umlagefähigen Betriebskosten unterschieden. Diese Aufteilung ist sinnvoll, wenn Wohnungen vermietet sind. Umlagefähige Betriebskosten (auch Nebenkosten genannt) sind diejenigen Kosten, die bei vermieteten Wohnungen auf die Mieter umgelegt werden können.

Folgende Positionen sind in der Regel bei Wirtschaftsplänen üblich:

Umlagefähige Betriebskosten

  • Wasserkosten
  • Abwasserkosten
  • Stromkosten der gemeinschaftlichen Beleuchtung
  • Straßenreinigung
  • Müllbeseitigung
  • Hausreinigung
  • Kosten des Betriebs eines Aufzugs
  • Heizkosten, wenn eine gemeinschaftliche Heizungsanlage vorhanden ist
  • Gartenpflege
  • Hausmeister (nur umlagefähiger Anteil)
  • Schornsteinreiniger
  • Hausversicherungen
  • Winterdienst
  • laufende Kosten für eine gemeinschaftliche Antennen- oder Empfangsanlage
  • Betriebs- und Wartungskosten der gemeinschaftliche Waschküche
  • sonstige umlagefähigen Betriebskosten

Nicht umlagefähigen Kosten

  • Hausmeister (z. B. für Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen)
  • Kosten des Geldverkehrs
  • Verwalterentgelt
  • Instandhaltungsrücklage
  • Sonstige nicht umlagefähigen Kosten (z. B. Anschaffung eines Rasenmähers)

Verteilungsschlüssel

Zu jeder Position im Wirtschaftsplan muss auch der Verteilungsschlüssel angegeben sein. Neben einer Gesamtaufstellung muss er auch auf der Grundlage des Verteilungsschlüssels eine Einzelauftstellung für die einzelnen Wohnungen haben, damit jeder Wohnungseigentümer die auf ihn zukommenden Kosten überblicken kann.

Verfahren und Rechtswirkung

In der Regel wird der Wirtschaftsplan von der Hausverwaltung vorgelegt. Ist ein Verwaltungsbeirat vorhanden, hat dieser den Wirtschaftsplan zu prüfen. Der Wirtschaftsplan wird von der Wohnungseigentümerversammlung mehrheitlich beschlossen.

Der beschlossene Wirtschaftsplan ist Grundlage für die monatlichen Zahlungen der Eigentümer. Diese Vorauszahlungen nennt man umgangssprachlich “Hausgeld” oder “Wohngeld”. Die Wohnungseigentümer sind verpflichtet, nach Abruf durch den Verwalter die entsprechenden Vorschüsse zu leisten.