Wasserkosten

Die Kosten der Wasserversorgung der einzelnen Sondereigen­tumseinheiten und die Kosten des gemeinschaftlichen Wasserverbrauchs einschließlich der hieran gekoppelten Kosten der Abwasserentsor­gung zählen zu den Betriebskosten im Sinne von § 16 Abs. 3 WEG. 

Danach kann für diese Kosten über eine von § 16 Abs. 2 WEG abweichende Regelung durch Umstellung auf eine verbrauchsabhängige Erfassung und Verteilung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden. Hierbei haben die Wohnungseigentümer einen breiten Ermessensspielraum, der es ihnen ermöglicht, alle für und gegen die verbrauchsabhängige Abrechnung sprechenden Um­stände abzuwägen, also insoweit die Kosten der Einführung einerseits den Kosten der Einspa­rung anderer­seits gegenüber zu stellen. 

Da die An­schaffung, die Installation, die Wartung und die Eichung bzw. Nacheichung der Erfassungsge­räte Voraussetzung für die Einführung und Durchführung der verbrauchsabhängigen Wasserkostenabrechnung sind, sind auch sie entsprechend § 2 Zif. 2 der Betriebskostenverordnung zu den Kosten zu zählen, für die eine von § 16 Abs. 2 WEG abweichende Kostenverteilung mehrheitlich beschlossen werden kann. 

Der gesondert zu erfassende gemeinschaftliche Wasserkostenverbrauch ist im Regelfall nach Miteigen­tumsanteilen zu verteilen, sofern hierzu keine abweichende Regelung gemäß § 16 Abs. 3 WEG im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung durch mehrheitliche Beschlussfassung getroffen werden kann. Der bei der Warmwasserversorgung entstehende Wasserverbrauch ist gegebenenfalls gesondert zu erfassen und nach den Vorschriften der Heizkostenverordnung abzurechnen. Soweit die Abwasserkosten nach Frischwasserverbrauch abgerechnet werden, sind auch die Kosten entsprechend dem individuell und gemeinschaftlich ermittelten Verbrauch abzurechnen.