Teileigentum Veröffentlicht am 21. Dezember 201821. Dezember 2018 von Thomas Aichmann Teileigentum unterscheidet sich vom Wohnungseigentum nur dadurch, dass es sich hier um Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes handelt (z.B. Läden, Werkstätten, Praxisräume, Büroräume, Lagerräume).