Voraussetzung ist, dass die Wohnungen in sich abgeschlossen sind. Eine Wohnung gilt als abgeschlossen, wenn sie baulich vollkommen von fremden Wohnungen und Räumen abgeschlossen ist und einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien (Treppenhaus oder Vorraum) hat. Diese Voraussetzungen sind dem Grundbuchamt durch eine Bescheinigung der Baugenehmigungsbehörde nachzuweisen, die sog. „Abgeschlossenheitserklärung“.