Abberufung aus wichtigem Grund

Ein Verwalter kann von der Eigentümergemeinschaft aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden (§ 26 Abs. 1 Satz 3 WEG), wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben ist (Fortsetzung nach Treu und Glauben nicht zuzumuten).