Energieeinsparverordnung (EnEV)

Energieeinsparverordnung 2009 (EnEV 2009), Regelungsstand EnEV 2007

Die bisher erlassenen Energieeinsparverordnungen von EnEV 2002 bis EnEV 2007 regelten bisher im Wesentlichen

  • die Einführung von Energieausweisen für bestehende Gebäude
  • energetische Mindestanforderungen für Neubauten, Modernisierungs-, Umbau- Ausbau und Erweiterungen von bestehenden Gebäuden
  • Mindestanforderungen an heizungs-, kühl- und raumlufttechnischen Einrichtungen sowie an die Warmwasserversorgung,
  • energetische Inspektion von Klimaanlagen

Zu errichtende Gebäude müssen nach der EnEV so ausgeführt werden, dass der sogenannte Jahres-Primärenergiebedarf und der Transmissionswärmeverlust der Umfassungsfläche der Gebäude bestimmte Höchstwerte nicht überschreiten. Die Umfassungsfläche (Außenabmessung muss nach dem Stand der Technik dauerhaft luftundurchlässig abgedichtet werden. Ein bestimmter Mindestluftwechsel muss im Interesse der Gesundheit jedoch gewährleistet werden. Für zu errichtende Gebäude sind Energiebedarfsausweise auszustellen, aus denen sich alle wichtigen Kennwerte ergeben.

Bei bestehenden Gebäuden sind Änderungen bei Außenwänden einschließlich Fenster und anderen Außenbauteilen ebenfalls so auszuführen dass bestimmte Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschritten werden. Entsprechendes gilt für Erweiterungsbauten. Auch für solche wesentlich geänderten Gebäude sind Energiebedarfsausweise auszustellen, sofern die erforderlichen Berechnungen hierfür erfolgten. Anderenfalls können die Eigentümer von Wohngebäuden, die zur Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung verpflichtet sind, den Käufen und Mietern den Energieverbrauchskennwert mitteilen. Es handelt sich um die witterungsbereinigten Energieverbräuche für die Raumheizung in Kilowattstunden pro Quadratmeter. 

Baudenkmäler und Gebäude mit sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz können von der Anwendung der EnEV ausgenommen werden. Darüber hinaus gibt es auch die Möglichkeit, sich von der Anwendung der Verordnung befreien zu lassen, wenn die Einhaltung zu einem unangemessenen Aufwand oder einer unbilligen Härte führen würde. 

Öl- und gasbefeuerte Heizkessel, die vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut wurden, mussten nach der Vorgängerverordnung bis 31. Dezember 2008 erneuert werden. Ungedämmte zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen in nicht beheizten Räumen mussten schon bereits bis 31.12.2006 gedämmt worden sein. Seit 01.07.2008 kann ein Mieter oder Käufer eines Hauses bzw. einer Wohnung vom Anbieter die Einsicht in einen Energieausweis verlangen. 

Neuerungen der EnEV 2009

Die EnEV 2009 verschärft die Anforderungen an Energieeffizienz der Gebäude und Anlagen weiter. Dies bezieht sich insbesondere auf folgende Bereiche:

  • Beim Neubau wird der Primärenergiebedarf um 30 Prozent gesenkt und die Wärmedämmung der Gebäudehülle um 15 Prozent erhöht.
  • Bei größeren Umbaumaßnahmen von Altbauten werden die Anforderungen an die Gebäudehülle um 30 Prozent verstärkt oder (als Alternative) der Jahres-Primärenenergiebedarf des Gebäudes um 30 Prozent gesenkt bei gleichzeitiger Verstärkung der Dämmung um 15 Prozent.
  • Im Rahmen einer Nachrüstungspflicht wird eine Wärmedämmung des Daches bzw. eine Wärmedämmung oberster begehbarer Geschossdecken eingeführt. Vorhandene Klimaanlagen müssen automatisch nachgerüstet werden.

Weitere neue Bestimmungen beziehen sich auf die Heizungserneuerung. Die Überwachungsmaßnahmen beziehen sich auf

  • die Einführung einer Bestätigung des Unternehmers gegenüber dem Eigentümer, dass die EnEV bei der baulichen oder anlagentechnischen Modernisierung von Altbauten eingehalten wurde;
  • die Pflicht zur Vorlage der Unternehmererklärung auf Verlangen der zuständigen Behörde; die Nichtausstellung einer Unternehmererklärung ist eine Ordnungswidrigkeit;
  • die Beauftragung der Bezirksschornsteinfegermeister mit der Durchführung von Sichtprüfungen an heizungstechnischen Anlagen (z. B. Prüfung, ob alter Heizkessel pflichtgemäß ausgetauscht wurde) und
  • die Einführung von Ordnungswidrigkeiten für vorsätzliche und grob fahrlässige Verstöße gegen bestimmte Neubau- und Modernisierungsanforderungen der EnEV sowie bei Verwendung falscher Gebäudedaten bei Ausstellung von Energieausweisen.

Die energetische Gebäudesanierung wird u.a. von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), dort die KfW-Förderbank durch zinsverbilligte Darlehen und durch Zuschüsse gefördert. Die Beantragung muss über die Hausbank des Haus- bzw. Wohnungseigentümers erfolgen, der die Maßnahme durchführen lassen will. Hierzu ist allerdings zu vermerken, dass manche Kreditinstitute solchen Anliegen nicht besonders aufgeschlossen gegenüberstehen, so dass nachdrückliches Verhandeln erforderlich ist. Näheres zur Förderung durch die KfW-Förderbank unter www.kfw-foerderbank.de